Hier erfahren Sie mehr zur verkehrsmedizinischen Begutachtung:
Lebenseinschneidende Krankheiten können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Hierzu zählen insbesondere Krankheiten des Gehirns und des Nervensystems wie Schlaganfälle, Epilepsien oder Morbus Parkinson, schwere Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes Mellitus oder auch Herzerkrankungen.
Psychische Erkrankungen gehören je nach Schweregrad ebenfalls zu denjenigen Erkrankungen, die die Fahrtüchtigkeit einschränken können. Dazu zählt auch eine Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.
Krankheitsübergreifend ist jedoch dringend zu beachten, dass es keine pauschalen Aussagen geben sollte. Der individuelle Fall ist jeweils durch einen verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharzt zu prüfen, um so verbindlich festzustellen, ob und wie weit möglicherweise Einschränkungen vorliegen oder ob die Fahrtüchtigkeit krankheitsbedingt auf Dauer ganz oder zumindest zeitweise ausgeschlossen ist.
Zu diesem Zweck biete ich die freiwillige, das heißt vorsorgliche, Begutachtung an. Hierbei werden krankheitsbedingte Einschränkungen psychischer Natur von mir verbindlich geprüft, damit Sie selbst entsprechend handeln können.
Ich beurteile vorsorglich wie auch anlassbezogen die Fahrtüchtigkeit bei allen psychiatrischen Erkrankungen wie Demenzen, substanzgebundene Störungen (Alkohol, Drogen, Medikamente), wahnhaften Störungen, affektiven Störungen, Impulskontrollstörungen sowie allen anderen schweren Erkrankungen aus meinem Fachgebiet.
Eine solche Begutachtung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch durch die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtend angeordnet werden:
Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde selbst Bedenken gegenüber der körperlichen oder geistigen Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers oder des Fahrerlaubnisinhabers hat und der Verdacht auf einen Gefährdungssachverhalt besteht. Eine Meldung geschieht in der Regel nicht durch die behandelnden Haus- oder Fachärzten, die der Schweigepflicht unterliegen. Eine ärztliche Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde ist somit äußerst selten - sie kommt nur bei schwersten Fällen mit dem Verdacht einer akuten sich aus der aktive Teilnahme am Straßenverkehr ergebenden Eigen- oder Fremdgefährdung vor, sollte diese nicht anders abgewehrt werden können.
In der Regel erfährt die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr durch eine externe Meldung verschiedener Instanzen wie Privatpersonen, Polizei oder Justiz von Bedenken über die Fahrtüchtigkeit.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann solche Fälle und ordnet dann bei ausreichendem Verdacht die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an.
Um dieses muss sich die betroffene Person selbst bemühen. Ebenfalls sind von der betroffenen Person sämtliche Kosten hierfür zu tragen.
Die Fahrerlaubnisbehörde bestimmt, den Umfang, das heißt die zu beantwortenden Fragen, des Gutachtens. In der Regel sind dies Fragen zur Entwicklung eins potentiellen Problemverhaltens, dem jetzigen Verhaltensmuster, der möglichen Einordnung in ein Krankheitsklassifikationssystem sowie die fachärztliche Einschätzung der Prognose.
Bei alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Problemen können dies zum Beispiel Fragen zum Gebrauchsmuster, der Steuerungsfähigkeit und der Abgrenzung sein. Bei anderen psychischen Erkrankungen sind das allgemeine Funktionsniveau, krankheitsbedingte Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit oder auch Einschränkungen, die sich auf der Einnahme von relevanten Medikamenten ergeben, von Relevanz.
Wichtig ist zu wissen, dass zwar das Gutachten zwar auf Veranlassung der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wird, der Auftrag zur Gutachtenerstellung jedoch vom Betroffenen an den Sachverständigen gestellt wird. Rechtlich wird zwischen Proband und Gutachter ein Werkvertrag nach § 631 BGB geschlossen. Ein Vertrag zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem Gutachter besteht nicht.
Die Fahrerlaubnisbehörde informiert Personen, denen die Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens auferlegt wurde, zum Zeitpunkt der Anordnung, welcher Facharzt dafür in Frage kommt - also bei neurologischen Erkrankungen eine Facharzt für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder bei psychiatrischen Erkrankungen ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und so weiter.
Den Betroffenen stehen dann verschiedene Möglichkeiten offen:
Neben der Mundpropaganda gibt es noch den Weg, sich selbst mithilfe des Internets auf die Suche nach einem Gutachter zu machen. Diesen Weg haben Sie gerade gewählt und sind in diesem Zuge auf meiner Internetpräsenz gelandet.
Auf den Internetseiten der Landesärztekammern und Bezirksärztekammern finden sich ebenfalls Suchmaschinen, mit deren Hilfe man Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation in einem vom Suchenden festgelegten Umkreis suchen kann. Dort bin u.a. auch ich gelistet.
Zudem gibt es von der Fahrerlaubnisbehörde geführte Listen, auf denen die entsprechenden Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation in der näheren Umgebung gelistet sind.
Wie ich immer wieder feststellen musste, haben Betroffene regelmäßig Schwierigkeiten,
1. überhaupt erst einen geeigneten Sachverständigen
2. in der Nähe und
3. zu einem zeitnahen Termin
zu finden.
Dabei spielen die ärztliche Demographie, aber auch der Grundsatz, dass der Sachverständige nicht gleichzeitig der aktuelle behandelnde Arzt des Probanden sein darf, wichtige Rollen. Da es sowieso bereits einen Mangel nach insbesondere niedergelassenen Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie gibt, nicht jeder über die notwendige Qualifikation verfügt und auch nicht der momentane Behandler sein darf, gestaltet sich die Suche oft langwierig.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass man sich zeitnah nach Erhalt der Aufforderung zur Beibringung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens um einen Begutachtungstermin bei einem Sachverständigen kümmert. In der Regel hat man drei Monate ab Zugang des Schreibens Zeit, um das Gutachten vorzulegen. Häufig ist diese Zeit aus zuvor genannten Gründen knapp bemessen.
Ich biete Ihnen sowohl regional wie auch nach Absprache die überregionale Begutachtung an und sichere Ihnen eine zeitnahe Gutachtenerstellung an.
Die Vergütung stellt eine privatärztliche Leistung dar. Meine Tätigkeit umfasst in der Regel ein Vorgespräch mit der Klärung Ihrer und meiner allgemeiner Fragen, die tatsächliche Begutachtung in Bezug auf die von der Fahrerlaubnisbehörde von mir zu beantwortenden Fragen, dem Aktenstudium eventueller Vorbefunde, eine Probenentnahme von Blut, gegebenenfalls Urin und / oder Haaren, die Analyse der Probe(n) durch mein Partnerlabor sowie schlussendlich die schriftliche Gutachtenerstellung. Ich orientiere mich hierbei an den aktuellen Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Auf Wunsch wird ein Folgetermin zur Besprechung des Gutachtens vereinbart.